Unsere Beratungsschwerpunkte

 

Rechtsanwalt Christian Hindahl und seine Kollegen beraten in allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Sie verfügen über jahrelange Erfahrung in der juristischen Beratung von sowohl privaten Anlegern als auch Emittenten sowie Vermittlern von Kapitalanlageprodukten. Dieser breite Blick auf die Branche und alle Marktteilnehmer erlaubt es Christian Hindahl, umfassende ergebnisorientierte Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen. Davon profitieren seine Mandanten. Expertise aus Großschadensfällen, umfassende Prozesserfahrung und Durchsetzungsstärke zeichnen seine Tätigkeit aus. Die Leistungsfähigkeit seines Beratungsansatzes konnte er zuletzt durch die erfolgreiche Vertretung von mehr als 200 Geschädigten von fremdfinanzierten Rentenmodellen unter Einbeziehung der Versicherungsleistung der Clerical Medical Investment Group Limited unter Beweis stellen. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind unter anderem die Bereiche der Prospekthaftung sowie der Beraterhaftung.

Die Prospekthaftung

 

Was ist ein Prospekt und was muss er enthalten?


Prospekte sind eine wichtige Grundlage für die Anlageentscheidung eines Käufers. Sie sollen ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalanlage vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Beteiligungsentscheidung von Bedeutung sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ein Prospekt ist zu beanstanden, wenn er falsche oder unvollständige Informationen liefert. Er ist aber auch fehlerhaft, wenn er irreführende Darstellungen enthält. Auch wertende Aussagen müssen einen nachvollziehbaren Hintergrund haben, um nicht angreifbar zu sein. Neben diesen Kriterien spielt der Gesamteindruck des Prospekts eine Rolle. Er darf er kein unrichtiges Bild beim Anleger über die Chancen und Risiken der Investition erwecken.


Wer haftet für ein Prospekt?


Nach den spezialgesetzlichen Regeln für Schadensersatzansprüche ist geregelt, dass die Prospektverantwortlichen für Prospektfehler aller Art haften. Das betrifft eine Vielzahl der am Prozess beteiligten Personen: Gründer, Initiatoren, Hintermänner, die übrigen Garanten des Prospekts, ggf. auch Treuhänder. Die Haftung ist auf der einen Seite recht weit, weil sie kein Verschulden voraussetzt. Auf der anderen Seite ist sie stark eingeschränkt, weil die Haftung nur demjenigen gegenüber greift, der das Kapitalanlageprodukt innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot zeichnet. Dem liegt eine Erfahrung aus dem Börsenwesen zugrunde, nach denen Neuemissionen an der Börse regelmäßig innerhalb weniger Tage gezeichnet werden. Insofern ist diese Regelung dort angemessen. Anders stellt es sich bei geschlossenen Fonds dar: Immobilienfonds, Windkraftfonds, Schiffsfonds etc. sind nicht selten viele Monate und Jahre lang im Vertrieb. So kann es passieren, dass ein Anleger die Beteiligung erwirbt und schon nicht mehr den Schutz des Gesetzes erfährt. Sofern kein Spezialgesetz vorhanden ist, greift eine allgemeine Prospekthaftung nach den Regeln des BGB für Altfälle und den nicht organisierten Kapitalmarkt.



Die Beraterhaftung

 

Worum geht es?


Beraterhaftung oder Beratungshaftung ist die Haftung eines Beraters (Anlageberaters oder Anlagevermittlers) für Beratungsfehler aus einem Beratungsvertrag. Sie bezweckt in erster Linie den Schutz des beratenen Anlegers. Dieser Schutz wird durch die Verpflichtung zur Aufklärung, Beratung, Empfehlung und gegebenenfalls Warnung gewährleistet. Um den Bankkunden zu schützen, sieht das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Regeln vor, die durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen einzuhalten sind. Es beinhaltet umfangreiche Verhaltenspflichten für diese Unternehmen, wie etwa die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften, auf Sachkenntnis beruhenden und interessenkollisionsfreien Beratung. Die Verpflichtungen aus diesem Beratervertrag sind die Basis von Schadensersatzansprüchen des Kunden gegenüber dem Berater. Daher muss die Beratungssituation im Zentrum der rechtlichen Beratung stehen. Eine Dokumentation dieser Beratungssituation hilft beiden Seiten.


Welche Bedeutung hat der Beratervertrag?


Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Beratungsvertrag sogar stillschweigend dann zustande, wenn ein Anleger an ein Kreditinstitut oder Vermittler/Anlageberater herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages wird stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen.
Rechtlich ist der Beratungsvertrag ein Dienstvertrag mit Geschäfts-besorgungscharakter. Der formfreie Beratungsvertrag entsteht zwischen Berater und Beratenem meist bereits durch schlüssiges Handeln. Voraussetzung für eine Beratungshaftung durch den Berater neben einem zustande gekommenen Beratungsvertrag ist ein Beratungsfehler aus Schlecht- oder Falschberatung, und das unabhängig vom Gegenstand des Beratungsvertrages. Entscheidend ist allerdings, wo die Schwelle der Schlecht- oder Falschberatung beginnt.

 

Besuchen Sie uns unter: www.hshb-duesseldorf.de

 

 

Sie erreichen uns unter: 0211 - 56 94 210

Ihr Ansprechpartner Christian Hindahl

Persönlich, engagiert und individuell

 

„Ich vertrete die Interessen des Anlegers, bin jedoch auch seit langer Zeit als rechtlicher Berater von Finanzdienstleistungsunternehmen wie Anlageberater, Anlagevermittler und Bankinstituten tätig. Von mir erarbeitete Lösungen sind stets individuell und im Einklang mit den Zielen meiner Mandanten“.

 

Christian Hindahl ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Er wurde 1971 in Bad Driburg geboren. Nach dem Abitur hat er Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld studiert. Studienaufenthalte führten ihn nach Sydney (Australien). Im Anschluss durchlief er Referen- dariatspositionen am Landgericht Wuppertal, in einer mittelständischen Anwaltskanzlei in Wuppertal sowie bei der Rechtsanwaltskanzlei Lette & Whittaker in Toronto (Kanada).

Seit 2000 ist Christian Hindahl als Rechtsanwalt zugelassen. Von 2000 bis 2003 arbeitete als freier Mitarbeiter in einer mittelständischer Kanzlei in Düsseldorf. Seit 2004 ist er in eigener Kanzlei tätig. Seit jeher ist es sein Anliegen, sich stets weiterzubilden, um seine Mandanten auf den neuesten Stand der Rechtsprechung zu beraten. So hat er neben seinen zwei Fachanwaltstiteln unter anderem erfolgreich am Fachanwaltslehrgang "Fachanwalt für Steuerrecht" teilgenommen.

Christian Hindahl ist Mitglied des Düsseldorfer Anwaltvereins e. V., der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein sowie der Deutschen Anwalts- und Steuerberatungsvereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. Darüber hinaus ist er Vorstandsmitglied des traditionsreichen Düsseldorfer Eishockeyclubs, des DEG Eishockey e. V.